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   OLG Frankfurt, 17.02.1998 - 5 W 32/97   

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OLG Frankfurt, 17.02.1998 - 5 W 32/97 (https://dejure.org/1998,10779)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.1998 - 5 W 32/97 (https://dejure.org/1998,10779)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 5 W 32/97 (https://dejure.org/1998,10779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 334
  • WM 1999, 386
  • DB 1998, 1222
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG München, 18.09.2008 - 31 Wx 8/08

    Erbvertrag von Ehegatten: Auslegung einer Änderungsklausel hinsichtlich der

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung den Beteiligten zugemutet werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 334/335).
  • KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07

    Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines

    Maßgeblich ist nach § 3 ZPO u.a. das Interesse an der (bestandskräftigen) Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.1998, 5 W 32/97 zu § 16 Abs. 3 UmwG) und somit die wirtschaftliche Auswirkung der Anfechtung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. BGH NJW-RR 1995, 225 f.).
  • OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01

    Spaltung einer Gesellschaft: Beschlussanfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich;

    Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. KG Berlin KGR 2000, 386; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Frankfurt WM 1999, 386; zustimmend u.a. Schmitt/Hörnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 52; Brandner/Bergmann, Festschrift für Gerald Bezzenberger zum 70. Geburtstag, 58, 66f.; vgl. auch BGHZ 112, 9 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes).
  • OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
    Die Anwendbarkeit von § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG vorausgesetzt, hängen auch die Feststellungs- und Anfechtungsbefugnis im Rahmen von aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen von der Eintragung des jeweiligen Klägers in das Register ab ( Bezzenberger in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 67 Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 07.09.1983, 9 U 34/83, ZIP 1984, 603, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.1998, 5 W 32/97, juris, Rn. 13).

    Daher ist es nicht gerechtfertigt, in den vom Gesetz nicht geregelten Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Register nicht erstellt ist, Aktionäre von ihrem Teilnahme- und Stimmrecht auszuschließen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juni 2008, 5 U 27/07, juris, Rn. 30, s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.1998, 5 W 32/97, juris, Rn. 14, 15, wo eine treuwidrige Verzögerung der Eintragung einen Prüfungspunkt darstellt).

  • LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05

    Kein "kaltes Delisting" durch Verschmelzung einer börsennotierten AG auf nicht

    Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter-Bork, UmwG, 3. Aufl., § 16 Rn 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2005 - 8 W 6/05 - KG KGR 2000, 386; OLG Frankfurt WM 1999, 386).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 W 32/01

    Konsequenz der rechtsmissbräuchlichen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage

    Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. KG Berlin KGR 2000, 386; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718 [OLG Düsseldorf 27.08.2001 - 6 W 28/01] ; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799 [OLG Hamm 04.03.1999 - 8 W 11/99] ; OLG Frankfurt WM 1999, 386; zustimmend u.a. Schmitt/Hörnagel/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 52; Brandner/Bergmann, Festschrift für Gerold Bezzenberger zum 70. Geburtstag, 58, 66f.; vgl. auch BGHZ 112, 9 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes ).
  • LG Köln, 05.12.2008 - 82 O 91/08
    Daher ist mit der Gegenmeinung eine vollständige Durchdringung des Streitstoffes in rechtlicher Hinsicht zu verlangen; erst wenn sich auf dieser Basis eindeutig die Erfolglosigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ergibt, kann von ihrer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden (OLG Köln, Beschl. vom 06.10.2003 - 18 W 35/03, B2 2004, 39, 39; OLG Hamburg v. 11.4.2003 - 11 U 215/02, B2 2003, 441 [444]; OLG Frankfurt a.M. v. 17.2.1998 - 5 W 32/97, B2 1998, 428 [429]; OLG Stuttgart v. 13.3.2002 - 20 W 32/01, B2 2003, 456; OLG Düsseldorf v. 27.8.2001 - 6 W 28/01, ZIP 2001, 1717 [1718]; Hüffer, 7. Aufl., § 319 AktG Rz. 19).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2003 - 5 W 33/02

    Eintragung eines Verschmelzungsbeschlusses trotz Anfechtungsklage

    Senat, Beschluss vom 17.2.1998 - 5 W 32/97, DB 1998 S. 1222 = NJW-RR 1999 S. 334 f.; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, 2003, § 16 Rdn. 31.
  • LG Köln, 08.04.2004 - 82 O 23/04
    Erforderlich ist eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage; eine kursorische Prüfung reicht nicht (OLG Düsseldorf, NZG 1999, 565, 566; OLG Düsseldorf, NZG 2002, 191, 192 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 334, 335; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 973, 974; OLG Hamburg, NZG 2003, 539, 544; OLG Köln, BB 2003, 2307; vgl. auch Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 319 Rdnr. 18 m.w.N.) .
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